Bezugsbindungsklauseln in Franchise-Verträgen
Bezugsbindungsklauseln sind in nahezu jedem Franchise-Vertrag zu finden. Sie haben mithin eine enorme praktische Relevanz. Da sie aber letztlich den Franchise-Nehmer von anderen Lieferanten abschirmen, sind sie von wettbewerblicher Brisanz.
Was sind Bezugsbindungsklauseln?
Als Bezugsbindungsklauseln werden in Franchiseverträgen die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen des Franchise-Nehmers bezeichnet, die den Bezug bestimmter Produkte oder Dienstleistungen ausschließlich beim Franchisegeber oder bei von diesem vorgegebenen Lieferanten regeln.
Ein entscheidender Punkt für Franchise-Geber ist die Einheitlichkeit des Markenauftritts, mit der zugleich die damit assoziierte Qualität sichergestellt werden soll.
Darüber hinaus können durch die Bündelung von Einkäufen bei Lieferanten Einkaufsvorteile erreicht werden, was sowohl für den Franchise-Geber als auch den Franchise-Nehmer wirtschaftlich von Vorteil ist.
Häufig wird diese Einheitlichkeit über genaue Vorgaben im Franchise-Vertrag sowie in den systemeigenen Dokumenten erreicht.
Zulässigkeit von Bezugsbindungsklauseln
Doch bis zu welchem Punkt ist eine Bezugsbindungspflicht für von dem Franchise-Geber bestimmten Produkten zulässig?
Anders als in anderen Rechtsgebieten ist das Franchise-Recht nicht in einem speziellen Gesetz geregelt. Vielmehr sind gesetzliche Regelungen des allgemeinen bürgerlichen und Handelsrechts, des Vertriebs-, des Kartell- und des Markenrechts, wie auch des Gewerblichen Rechtschutzes zu beachten.
Wichtige Rechtsquellen sind neben dem sogenannten Richterrecht, also Rechtsprechung zum Thema Franchise, auch das EU-Recht.
In Bezug auf die Bezugsbindung gilt dies vor allem für den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und die Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vertriebsbindungen (Vertikal-GVO).
Eine Bezugsbindung in einem Franchisevertrag ist nur dann von dem in Art. 101 Abs. 1 AEUV geregelten Kartellrechtsverbot befreit, wenn sie unter die Vertikal-GVO fällt, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme von diesem Verbot zulässt.
Diese Voraussetzungen sind eng und deutlich gestrickt:
- Ein Wettbewerbsverbot - und damit ein Kartellrechtsverstoß - liegt nach Art. 101 Abs. 1 AEUV, Art. 1 Abs. 1 lit. f) Vertikal-GVO bei einer Verpflichtung des Abnehmers vor, mehr als 80 % seines Gesamtbezugs an Waren und Dienstleistungen und ihren Substituten pro Jahr vom Franchise-Geber selbst oder von einem von ihm bestimmten Lieferanten zu beziehen.
- Darüber hinaus ist zu beachten, dass gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a) Vertikal-GVO die unmittelbaren und mittelbaren Wettbewerbsverbote für maximal 5 Jahre zulässig sind.
Bei der Gestaltung eines Franchise-Vertrages ist daher zu beachten, dass dieser eine Bezugsbindung von maximal 80 % der Waren bzw. Dienstleistungen pro Jahr und eine Laufzeit von maximal 5 Jahren vorsieht.
Es droht sonst nicht nur eine Nichtigkeit der betreffenden Klausel, sondern des gesamten Franchise-Vertrags.
Das ist gut für die (Franchisenehmer), die das System verlassen wollen, jedoch schlecht für den Franchisegeber. Bereits ausgetauschte Leistungen müssen wieder rückgängig gemacht bzw. wertmäßig ausgeglichen werden. Ein Supergau.
Weitergehende Fragen
Doch was genau entspricht den 80 % des Warenbezugs? Dürfen darüber hinaus noch Regelungen getroffen werden, wenn nur ich als Franchise-Geber system- und markenprägende Waren herstellen oder die Dienstleistung anbieten kann?
Bei genau dieser und ähnlich weitergehenden Fragen sind Sie bei uns richtig. Unsere Rechtsanwälte im Bereich des Franchise-Rechts sind Experten auf dem Gebiet und helfen Ihnen beim Aufbau und der Weiterentwicklung Ihres Franchise-Systems
Gleiches gilt selbstredend auch für Franchise-Nehmer, die sich über die Wirksamkeit der in ihrem Franchise-Vertrag enthaltenen Klausel informieren möchten.
Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen im außergerichtlichen und gerichtlichen Bereich zur Seite, um die für Sie bestmögliche Lösung zu erzielen.
