Warum CORTA
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Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

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Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

 

Inkongruente und gespaltene Gewinnausschüttung in der GmbH

Anwalt Gesellschaftsrecht, Anwalt Steuerrecht

Das Wichtigste zuerst: Eine Gewinnausschüttung an den oder die Gesellschafter ist solange nicht anzunehmen, wie der Gewinnanteil thesauriert wird.

Wenn sich die Gesellschafter einer GmbH jährlich Gedanken über die Gewinnausschüttung machen, gehen die meisten üblicherweise davon aus, dass jeder Gesellschafter quotal entsprechend seinem Anteil an der Ausschüttung beteiligt wird.

 

Manchmal ist es aber notwendig, abweichende Gewinnverteilungen für die einzelnen Gesellschafter zu beschließen

z.B. weil ein Gesellschafter aus privaten Gründen einen erhöhten Liquiditätsbedarf hat, während eine anderer Gesellschafter persönlich gerade keine höheren Einkünfte erzielen möchte.

Interessant ist nun Folgendes

Die Gesellschafter können im Rahmen der Gewinnverwendung und Gewinnverteilung auch beschließen

 

  • dass der auszuschüttende Gewinn abweichend von den Beteiligungsverhältnissen verteilt wird (sog. eine disquotale bzw. inkongruente Gewinnverteilung)

oder

  • dass nur die Gewinnanteile bestimmter Gesellschafter ausgeschüttet werden, während die Gewinnanteile der anderen Gesellschafter in eine personenbezogene Gewinnrücklage eingestellt werden (sog. gespaltene Gewinnverwendung).

 

Rechtsanwältin Katharina Vogt
Rechtsanwältin Katharina Vogt: Bei Gewinnverwendungsbeschlüssen sollten die steuerlichen Folgen immer genau bedacht werden.

Dem Grunde nach steuerlich anerkannt sind ...

... quotal oder zeitlich inkongruente Gewinnausschüttungen nach der Rechtsprechung des BFH, wenn diese zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind.

 

Dies ist der Fall, wenn eine abweichenden Gewinnverteilung

 

nach der Satzung der GmbH zulässig ist (ein anderer Maßstab für die Verteilung wurde festgelegt oder eine Öffnungsklausel für den Beschluss einer abweichenden Gewinnverteilung ist geregelt) und

die Gesellschafter wirksam einen entsprechenden Beschluss fassen.

 

Möglich sind zudem punktuell satzungsdurchbrechende Beschlüsse (d.h. entsprechende Mehrheit müssen gegeben sowie die formelle und materielle Anforderungen für eine Satzungsänderung müssen erfüllt sein).

Gewinnverwendung und Thesaurierung: Rechtsprechung des BFH

 

Im Hinblick auf die gespaltene Gewinnverwendung hat der BFH in jüngerer Zeit nun auch Klarheit geschaffen, dass ein Gewinnverwendungsbeschluss, der eine Gewinnausschüttung nur für einen Teil der Gesellschafter vorsieht, keine Gewinnausschüttung an den Gesellschafter beinhaltet, dessen Anteil thesauriert wird.

 

Dies gilt nach BFH, Urteil vom 28. September 2022 - VIII R 20/20, grundsätzlich auch für Vorabgewinnausschüttungsbeschlüsse.

Diese Gesellschafter erzielen insoweit in dem Jahr der Einstellung ihres Gewinnanteils in die gesellschafterbezogene Rücklage keine zu versteuernden Einkünfte...

... sondern erst dann, wenn der Gewinnanteil an sie ausgeschüttet wird.

 

 

Wichtig: Soll der Gewinnanteil später aus der Rücklage ausgekehrt werden, ist zwingend ein neuer Gewinnverwendungsbeschluss hierüber zu fassen!

 

Sie haben Fragen rund zur Gewinnverwendung und den steuerlichen Folgen? Dann kontaktieren Sie uns gern und vereinbaren ein unverbindliches Erstgespräch. Wir helfen Ihnen gern weiter.

Aktualisiert am Gesellschaftsrecht Steuerrecht
Katharina Vogt