Basics zum Asset Deal (Unternehmenskauf)
Der Asset Deal ist eine beliebte Möglichkeit, ein Unternehmen zu erwerben, ohne zugleich auch (sämtliche) Verbindlichkeiten übernehmen zu müssen. Der Erwerber kann sich vielmehr die Goldnuggets heraussuchen - Einwandfrei, wenn es um einen Kauf aus der Insolvenz geht. Worauf man jedoch unbedingt achten sollte, lesen Sie hier.
Was ist ein Asset Deal?
Gegenstand eines Asset Deals sind nicht Anteile, sondern einzelne ausgewählte Wirtschaftsgüter und Rechtspositionen eines Unternehmens (ggf. auch bestimmte Verbindlichkeiten).
Da ein (Teil-)Betriebsübergang stattfindet, gehen zwangsläufig auch alle Arbeitsverhältnisse aufgrund von § 613a BGB samt bestehender Verbindlichkeiten mit über. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Unternehmens aus der Insolvenz herausgekauft wird (Hintergrund: Die Sanierung soll ermöglicht und nicht gehemmt werden).
Gleiches gilt übrigens auch für Steuerschulden (Grundsätzliche Mithaft, außer bei Erwerb in der Insolvenz).
Vorteile des Asset Deals (Überblick)
Der Asset Deal bietet gegenüber einer sonstigen Form des Unternehmenserwerbs (Share Deal, Erbfolge, Umwandlung) diverse Vorteile.
Als Käufer kann man so Abschreibungspotential generieren (Kaufpreisallokation auf einzelne Wirtschaftsgüter ist entscheidend).
Der Käufer kann sich die interessanten Wirtschaftsgüter herauspicken.
Aber Achtung: Wenn tatsächlich nur vereinzelte Vermögensgegenstände gekauft werden, ist ein einfacher Kaufvertrag einfacher bzw. besteht die "Gefahr", dass gerade kein Unternehmenserwerb als solcher stattfindet, sodass auch Umsatzsteuer anfallen kann.
Der Käufer muss gerade keine Gesellschaft als solche (via Anteilskauf) erwerben, was für ihn sonst nur weiteren Verwaltungsaufwand bedeuten würde.
Der Asset Deal ist meist die einzige Möglichkeit des Unternehmenskaufs beim Erwerb von einem Einzelunternehmen (Alternative: Ausgliederung beim e.K.).
Nachteile des Asset Deals
Da es nie DIE eine perfekte Lösung geben wird und kann, liegt auf der Hand, dass auch der Asset Deal Nachteile hat.
Auch wenn die nachfolgende Auflistung umfangreich erscheint, so müssen die Nachteile jedoch jeweils im Einzelfall geprüft und gewichtet werden. Was nach vielen Punkten klingt, kann in Summe nur ein geringfügiges Gewicht haben, sofern man mit Freistellungs- und Haftungsabgrenzungsklauseln gegenarbeitet.
Man muss jedoch wissen, dass die Übertragung von Vermögensgegenständen einer exakten Bezeichnung bedarf.
Weil wir Juristen es lieben, Dingen einen klugen Namen zu geben, sprechen wir vom sog. sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz.
Jeder Vermögenswert (Maschinen, Vorräte, IP-Rechte, Verträge, Forderungen) muss identifiziert, genau benannt und eigentumsrechtlich wirksam übertragen werden.
Fehler dabei führen schnell dazu, dass wesentliche Assets rechtlich beim Verkäufer verbleiben.
Verträge mit Lieferanten, Vermietern und sonstigen Vertragspartnern grds. nicht automatisch übergehen, sondern der Zustimmung der Vertragspartner bedürfen.
Der „Verkauf“ muss also offengelegt werden. Alternativ oder flankierend bleiben Erfüllungsübernahmen im Innenverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer.
Nach § 75 AO haftet auch der Käufer für Steuerschulden (Ausnahme: Kauf aus der Insolvenz.
Selbst beim „distressed“ Asset Deal, beim Kauf aus der Insolvenz, haftet der Käufer für rechtswidrig gewährte Beihilfen (gefährlich bei zu Unrecht gezahlten Corona-Beihilfen!).
Beim Verkäufer werden stille Reserven, soweit vorhanden, aufgedeckt und müssen versteuert werden.
Vor- und Nachteil zugleich, je nach Blickwinkel: Arbeitsvertragsübergang
Bei einem Betriebs- oder Betriebsteilübergang gehen die Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes automatisch auf den Erwerber über (§ 613a BGB).
Einer Zustimmung der Arbeitnehmer bedarf es hier also nicht. Indes steht den Arbeitnehmern ein Widerspruchsrecht zu.
Hier muss jedoch darauf geachtet werden, saubere Abgrenzungsregelungen zwischen Käufer und Verkäufer zu vereinbaren, sonst haftet der Käufer auch für „Altverbindlichkeiten“ (z.B. ausstehende Löhne/Bonuszahlungen …), die vor der Betriebsübernahme bereits begründet wurden. (Ausnahme: Kauf aus der Insolvenz).
Natürlich muss bei jedem Vorgang (das gilt auch für den Share Deal) an das Datenschutzrecht gedacht werden. Personenbezogene Daten dürfen nicht oder nur im notwendigen Maße mit entsprechenden Vorkehrungen weitergegeben werden. Das gilt insb. für die Due Diligence, die dem Deal in aller Regel vorausgeht.
Eine elegante Lösung ist die Anonymisierung entsprechender Daten.
Benötigen Sie Hilfe beim Unternehmenskauf bzw. -verkauf? Möchten Sie sich unverbindlich informieren? Dann kontaktieren Sie gern unser Expertenteam von CORTA. Wir stehen Ihnen mit steuerlichem Rat und gesellschaftsrechtlichem Wissen gern Seite.
Sie sehen: Der Asset Deal hat Vor- und Nachteile.
Alternative Gestaltungen (z.B. in Form eines Share Deals oder im Wege von Umwandlungsmaßnahmen) sind wie immer im Einzelfall zu prüfen.
Um es mit den wohlklingenden Worten des BGH zu formulieren: Jede schematische Lösung verbietet sich.
Ergänzt gern weitere Vor- und Nachteile, die euch einfallen. Mein Platz im Beitrag war begrenzt und eure Zuarbeit ist daher erwünscht 😊 Gesundes neues Jahr 2026 euch allen!
