Warum CORTA
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Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

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Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

 

Herausforderungen bei der Vereinbarung von Gesellschafter-Wettbewerbsverboten

Kaum etwas dürfte so schwierig sein, wie ein Wettbewerbsverbot wirksam zu vereinbaren. Dieses muss in seiner Reichweite räumlich, gegenständlich und zeitlich eingeschränkt werden. Häufig finden sich jedoch in Gesellschaftsverträgen oder Gesellschaftervereinbarungen sehr allgemein gehaltene Verbote.

Meist lauten sie darauf, dass einem Gesellschafter jede Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen untersagt ist. 

Vermeiden Sie solch allgemeine Formulierungen. Sie laufen sonst Gefahr, dass die Gerichte diese Klauseln kassieren. Erfahren Sie nachfolgend, warum.
 

Wettbewerbsverbote gegenüber Gesellschaftern werden häufig in personalistisch geprägten Gesellschaften vereinbart.

Personalistische Gesellschaften sind solche, die auf die persönliche Mitarbeit eines oder mehrerer Gesellschafter angelegt sind.

Hat ein Gesellschafter die Mehrheit der Stimmrechte/am Kapital oder kann er besonderen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben, unterliegt er grundsätzlich von Gesetzes wegen - auch ohne gesellschaftsvertragliche Vereinbarung - einem Wettbewerbsverbot.

Nun will man meinen, dass man für sonstige Minderheitsgesellschafter ohne Weiteres ein Wettbewerbsverbot vereinbaren kann.

 

Allgemeines

Wettbewerbsverbote gegenüber Gesellschaftern werden häufig in personalistisch geprägten Gesellschaften vereinbart.

 

 

Denn hat ein Gesellschafter bereits die Mehrheit der Stimmrechte/am Kapital oder kann er besonderen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben, unterliegt er grundsätzlich von Gesetzes wegen - auch ohne gesellschaftsvertragliche Vereinbarung - für die Dauer seiner Mitgliedschaft einem Wettbewerbsverbot.

Hier bedürfte es quasi keiner gesonderten Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots.

 

Anders bei Minderheitsgesellschaftern. 
 

Strenge Vorgaben der Rechtsprechung

Die Rechtsprechung macht die Vorgabe, dass Wettbewerbsverbote wegen der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit auf das Nötigste beschränkt sein müssen, d.h. gegenständlich, räumlich und örtlich nicht zu weit gefasst sein dürfen.

 

Nach einem neueren Urteil des OLG Köln vom 01.06.2023 - 18 U 29/23, sind selbst die allseits verwendeten und beliebten allgemein formulierten Wettbewerbsverbote unwirksam. In dieser Entscheidung ging es zwar um ein Wettbewerbsverbot für einen Geschäftsführer.

Die Prämissen des OLG Köln dürften aber - erst recht - für Gesellschafter-Wettbewerbsverbote gelten. 

In dem Urteil heißt es:

"Vorliegend geht das unternehmensbezogene Wettbewerbsverbot gegenständlich zu weit, da jegliche Tätigkeit der Verfügungsklägerin in einem konkurrierenden Unternehmen ausgeschlossen wird, auch wenn kein Bezug zur vorangegangenen Tätigkeit besteht. Darüber hinaus ist auch das tätigkeitsbezogene Wettbewerbsverbot als unzulässig anzusehen, da es seinem Gegenstand nach auf die vollständige Ausschaltung des Wettbewerbs abzielt."

 

 

 

Hier könne angeblich auch nicht die Auslegung der Satzung helfen. Werde einem Gesellschafter pauschal jede Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen untersagt, umfasse dies auch untergeordnete Aktivitäten, wie z.B. Hausmeistertätigkeiten, an deren Verbot die Gesellschaft erkennbar kein Interesse haben kann.

 

Rechtsanwalt Marcus Reif
Wettbewerbsverbote für Gesellschafter sind selten wirksam

Ist das richtig?

Aus der Sicht unserer Anwälte ist das Urteil zu weitgehend.

Wettbewerbsverbote finden sich häufig in Satzungen von GmbHs. Satzungen sind zwar objektiv auszulegen, aber trotzdem nun einmal keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wettbewerbsverbote sind daher nicht abstrakt auszulegen, sondern mit Blick auf den Gegenstand des Unternehmens.

Dieser wiederum ist in der Satzung selbst verankert.

In einem Kosmetikunternehmen wird grundsätzlich niemand auf die Idee kommen, dass einem Gesellschafter die Tätigkeit als Hausmeister in einer Schule oder für eine gemeinnützige Organisation oder Ähnliches untersagt sein soll. 

In diese Richtung zielt aber das Urteil des OLG Köln.

Gleichwohl: Sie sind gut beraten, wenn Sie den Gegenstand der verbotenen Konkurrenztätigkeiten näher umschreiben und nicht pauschal vereinbaren, dass jede Tätigkeit - gleich ob selbständiger oder unselbständiger Art - in einem Konkurrenzunternehmen untersagt ist.

Gleichermaßen sollten Sie auch immer einen Vorbehalt formulieren, dass rein kapitalistische Minderheitsbeteiligungen an einem Konkurrenzunternehmen vom Wettbewerbsverbot ausgenommen sind.

Übrigens: Nach der Rechtsprechung reichen auch die häufig in Gesellschaftsverträgen aufgenommenen salvatorischen Klauseln nicht aus, um das Wettbewerbsverbot doch noch im zulässigen Maße aufrecht zu erhalten. 

ABER: Im Einzelfall gibt es mitunter Argumentationsmöglichkeiten, wie ein Wettbewerbsverbot - das zunächst unwirksam erscheint - doch noch gerettet werden könnte.

 

Stehen Sie vor dem Problem, mit einem Wettbewerbsverbot belastet zu sein oder wollen Sie andersherum ein solches gegen einen Mitgesellschafter durchsetzen, dann kontaktieren Sie uns gern. Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
 

 

 

Aktualisiert am Gesellschaftsrecht
Marcus Reif